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Corporate Governance

Entsprechenserklärung der CyBio AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß §161 Aktiengesetz.

Die CyBio AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 15. Dezember 2010 mit den dort und in diesem Bericht genannten Abweichungen entsprochen und wird den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

Ziffer 3.8

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll die Gesellschaft bei Abschluss einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat einen angemessenen Selbstbehalt vereinbaren.

Eine D&O-Versicherung ist für den Aufsichtsrat ohne Selbstbehalt abgeschlossen. In Anbetracht der Vergütungsstruktur erachtet es die Gesellschaft als nicht angemessen, den Aufsichtsratsmitgliedern einen solchen Selbstbehalt aufzuerlegen.

Ziffer 4.2.3

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen variable Vergütungsanteile für den Vorstand grundsätzlich eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.

Die CyBio AG folgt dieser Empfehlung nicht, da die Vorstandsverträge der Gesellschaft grundsätzlich mit kurzen Laufzeiten abgeschlossen werden und diese Kurzfristigkeit nicht im Einklang mit einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage steht. Des Weiteren ist der Anteil der variablen Vergütungskomponenten an der Gesamtvergütung angemessenen und durch vertraglich vereinbarte Obergrenzen der Höhe nach beschränkt.

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen variable Vergütungsanteile für den Vorstand auch negative Entwicklungen berücksichtigen.

Die CyBio AG hat mit ihren Vorständen keine negative variable Vergütungskomponente vereinbart, da das Augenmerk der Gesellschaft auf dem Abschluss von Verträgen mit niedriger Fixvergütung liegt, die einer Malus-Vereinbarung entgegen steht.

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll die Gesellschaft bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf achten, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten können.

Die CyBio AG folgt dieser Empfehlung nicht in jedem Fall. In Anbetracht der grundsätzlichen Laufzeitkürze der Vorstandsverträge geht der Aufsichtsrat davon aus, dass in keinem Fall eine Überschreitung der empfohlenen Grenze notwendig ist.

Ziffer 5.1.2

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden.

Die CyBio AG folgt dieser Empfehlung nicht, weil über die Kurzfristigkeit der abgeschlossenen Vorstandsverträge eine ausreichende Altersgrenzenkontrolle gewährleistet werden kann.

Ziffern 5.2
und 5.3

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Weiterhin soll der Aufsichtsratsvorsitzende den Vorsitz der Ausschüsse einnehmen, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll unter anderem den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat der CyBio AG setzt sich nur aus der gesetzlichen Mindestanzahl von drei Personen zusammen und bildet in Anbetracht dieser geringen Größe keine Ausschüsse.

Ziffer 5.4.1

Nach den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen. Hierbei soll insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen im Sinne einer Diversity vorgesehen werden.

Angesichts der Beschränkung der Größe des Aufsichtsrats auf die gesetzliche Mindestanzahl von nur drei Personen und auf Grund der relativ geringen Größe des Unternehmens folgt die CyBio AG dieser Empfehlung nicht. Darüber hinaus wird angestrebt, dass die Mehrheitsaktionärin Analytik Jena AG ihre Interessen über eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat wahrnehmen kann. Eine Diskriminierung von Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen ihres Geschlechts wird grundsätzlich abgelehnt.

Ziffer 5.4.6

Abweichend von der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung enthalten sollen, erhält der Aufsichtsrat der CyBio AG lediglich eine feste Jahresvergütung und ein Sitzungsgeld.

Auf eine variable Vergütung wird in Anbetracht der Größe des Unternehmens verzichtet.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, um durch Transparenz das Vertrauen nationaler und internationaler Anleger, Kunden, Interessenten und der Öffentlichkeit in deutsche börsennotierte Aktiengesellschaften zu fördern. Dennoch kann es in Einzelfällen vorkommen, dass Empfehlungen vor dem Hintergrund tatsächlicher Gegebenheiten nicht in die Unternehmenspraxis der CyBio AG passen. In solchen Fällen , wird die CyBio AG dies jedoch gemäß § 161 AktG erklären.

Jena, den 13. Dezember 2011


 

Corporate Governance steht nach internationalem Verständnis für eine verantwortungsbewusste, transparente und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Orientierung an den Rechten und Interessen der Aktionäre, Offenheit und Klarheit in der Unternehmenskommunikation sind wesentliche Aspekte guter Corporate Governance.

 
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